Kosten und Gebühren
1. Notargebühren:
Die Beauftragung eines Notars ist oft gar nicht so teuer, wie sie vielleicht denken. Dies liegt insbesondere daran, dass der Notar neben den Gebühren für die Beurkundung keine weiteren Kosten für die Beratung und die Erstellung des Entwurfs erhebt – ganz gleich wie kompliziert und umfangreich die Urkunde ist.
Notare erheben für ihre Tätigkeit Gebühren nach einem gesetzlich festgelegten Gebührensystem, das sich ausschließlich nach dem Geschäftswert der Angelegenheit richtet. Der Gesetzgeber hat sich für dieses Gebührensystem entschieden, weil es den Beteiligten eine Reihe von Vorteilen bietet:
Da sich die Kosten nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts bemessen, ist auch bei Angelegenheiten mit geringem Geschäftswert sichergestellt, dass die Notarkosten nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert des Rechtsgeschäftes stehen.
Da es nicht auf die Komplexität und den Umfang einer Angelegenheit oder auf die vom Notar aufgewandte Arbeitszeit ankommt, kann Ihnen Ihr Notar schon vor der Beauftragung die endgültigen Kosten einer geplanten Beurkundung mitteilen. Die Notarkosten sind daher transparent und berechenbar.
Die Beratung und der Entwurf der Urkunde sind mit der Gebühr für die Beurkundung abgegolten, unabhängig davon, wie kompliziert oder beratungsintensiv eine Angelegenheit ist. Die gleiche Leistung kostet bei jedem Notar das Gleiche. Der Notar darf weder höhere noch niedrigere Gebühren als die gesetzlich festgesetzten in Rechnung stellen. Die Richtigkeit der Kostenrechnungen des Notars wird regelmäßig staatlich überprüft.
Über die zu erwartenden Kosten gibt Ihnen Frau Notarin Reinders gerne Auskunft – zögern Sie nicht, sie vor der Beurkundung hierauf anzusprechen.
2. Anwaltsgebühren
Gesetzliche Gebühren
Die Vergütung der Rechtsanwälte ist gesetzlich geregelt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Für die jeweiligen rechtlichen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts sind dort feste Gebühren sowie Rahmengebühren vorgesehen, die je nach Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit im oberen oder unteren Bereich anzusetzen sind.
Die Höhe einer Gebühr bestimmt sich zudem nach dem Streitgegenstand, der sich nach dem materiellen Wert, den der streitige Anspruch hat, richtet.
Honorarvereinbarung
Die Vereinbarung einer anderen Vergütung als der gesetzlich geregelten ist erlaubt und dann erforderlich, wenn bereits vor der Beauftragung absehbar ist, dass die gesetzliche Vergütung dem Umfang der zu bearbeitenden Angelegenheit nicht gerecht werden würde.
Solche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie zwischen Anwalt und Mandant im Wege einer schriftlichen Honorarvereinbarung getroffen worden sind.
Kann der Anwalt im Vorfeld bereits den erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand absehen, besteht die Möglichkeit, dem Mandanten einen Pauschalpreis anzubieten. Hierdurch kann der Mandant seine Kosten ganz klar kalkulieren. In gerichtlichen Verfahren muss dieser mindestens der gesetzlich anfallenden Gebühr entsprechen.
Die Vereinbarung eines Stundensatzes bietet sich daher hauptsächlich bei laufenden Beratungsleistungen an.
Rechtsschutzversicherung
Bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung übernimmt diese die Kosten für Gericht und Rechtsanwalt, wenn die rechtliche Angelegenheit unter die mit der Versicherung vertraglich vereinbarten Leistungen fällt.
Ob und in welchem Umfang das der Fall ist, kann der Mandant bereits im Vorfeld bei seiner Rechtsschutzversicherung in Erfahrung bringen.
Kostenübernahme durch den Staat
In bestimmten Angelegenheiten übernimmt der Staat die Kosten der Rechtsvertretung. Wer nachweisen kann, dass seine finanziellen Verhältnisse für die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht ausreichen und die Geltendmachung des Anspruchs Erfolgsaussichten hat, erhält für seine Rechtsverfolgung in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe.
Erstberatung von 100,00 € bis 190,00 €
Das Angebot soll dazu dienen, dass Sie sich mit dem Anwalt vertraut machen und einen ersten Überblick über die Sach- und Rechtslage sowie die Erfolgsaussichten erlangen.