Der Notar im Erbrecht
Der Notar ist im Erbrecht Ihr erster Ansprechpartner, wenn es um die Vorsorge für den eigenen Tod oder die Beratung der Erben direkt nach dem Tod eines Angehörigen zur Regelung des Nachlasses geht.
Er kann Sie bei einer vorausschauenden und praktikablen Nachlassplanung unterstützen und so mögliche Streitigkeiten ums Erbe nach dem Todesfall verhindern.
Bei der Nachlassplanung sind vorab wichtige Fragen zu bedenken, wie zum Beispiel:
- Woraus besteht das zu vererbende Vermögen (z.B. Haus, Unternehmen, Geld)?
- Was soll mit Vermögenswerten passieren, die im Miteigentum des Ehegatten stehen (z.B. gemeinsam bewohnte Immobilie)?
- Wer soll die Firma weiterführen oder Gesellschaftsbeteiligungen an einem Unternehmen erben?
- Welche Angehörigen haben nach der gesetzlichen Erbfolge ein Erbrecht? Wer davon einen Pflichtteilsanspruch?
- Gibt es erbberechtigte Verwandte, die nichts erben sollen?
- Wie kann die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten vermieden werden?
- Welche steuerlichen Aspekte müssen bei der Nachlassgestaltung beachtet werden?
- Macht es Sinn bestimmte Vermögenswerte schon zu Lebzeiten zu übertragen (vorweggenommene Erbfolge)?
Jeder Mensch findet auf diese Fragen höchst unterschiedliche und individuelle Antworten. Um jedoch überhaupt entscheiden zu können, ob die bestehenden gesetzlichen Regelungen zu den eigenen Vorstellungen passen oder abgeändert bzw. ergänzt werden müssen, macht hier zunächst ein ausführlicher Beratungstermin bei einem fachkundigen Notar oder einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt Sinn.
Gleiches gilt für die Regelung des Nachlasses nach Eintritt eines Erbfalls. Hier ist der Notar insbesondere für die Beratung zu den nachfolgenden Punkten zuständig:
- Wer ist Erbe geworden? Ist ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag beim Nachlassgericht hinterlegt?
- Kann die Erbschaft noch ausgeschlagen werden?
- Wo muss der Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden?
- Welche Änderungen müssen im Grundbuch und Handelsregister veranlasst werden?
- Wie funktioniert die Erbteilsveräußerung und Erbteilsübertragung?
- Woran muss bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gedacht werden?
- Wann ist der Notar für die Vermittlung bei der Erbauseinandersetzung zuständig?
Frau Delia Reinders hat hierzu als Notar und schwerpunktmäßig im Erbrecht tätiger Rechtsanwalt eine herausragende fachliche Qualifikation und überdurchschnittliche Erfahrung.
Vorsorge für den Todesfall durch Testament und Erbvertrag
Wer wird Erbe ohne Testament: Die gesetzliche Erbfolge
Ohne rechtzeitige Errichtung eines wirksamen Testaments oder Erbvertrags richten sich die Erben des Verstorbenen nach dem Gesetz. Dies gilt ebenso, wenn die als Erbe eingesetzten Personen die Erbschaft aus irgendwelchen Gründen nach dem Tod des Erblassers ausschlagen.
So bestimmt das gesetzliche Erbrecht, dass neben dem Ehepartner auch etwaigen Kindern des Erblassers bzw. wiederum deren Kindern ein Erbrecht zustehen kann. Soweit der Verstorbene keine Kinder hinterlässt, sind jedoch dessen Eltern neben einem etwaigen Ehepartner auch noch erbberechtigt.
Bei einem unverheirateten und kinderlosen Erblasser, dessen Eltern auch bereits vorverstorben sind, würden schließlich etwaige Geschwister als gesetzliche Erben, wiederum ersatzweise die Großeltern und deren Abkömmlinge etc. zum Zuge kommen.
Dabei richtet sich die Höhe des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten oder Lebenspartners nach dem Güterstand (Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung) und den sonst noch vorhandenen Verwandten.
In den allermeisten Fällen wird der überlebende Ehegatte daher nicht der Alleinerbe des verstorbenen Partners, sondern wird nur Miterbe gemeinsam mit etwa vorhandenen Kindern oder den noch lebenden Eltern des Verstorbenen.
Eine solche Miterbengemeinschaft kann grundsätzlich nur nach vorheriger Einigung und stets gemeinsam über den Nachlass verfügen. Bei noch minderjährigen Miterben kann hierfür oftmals noch eine gerichtliche Genehmigung oder ein Ergänzungspfleger erforderlich werden, was zu schwierigen Situationen führen kann. Dies gilt insbesondere, bei Patchwork-Familien oder wenn zum Nachlass eine vom überlebenden Ehegatten noch genutzte Immobilie gehört.
Für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist im Gesetz grundsätzlich und unabhängig vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder oder gemeinsamen Vermögens kein gesetzliches Erbrecht vorgesehen.
Wer sollte ein Testament oder einen Erbvertrag errichten?
Jeder, der mit den vom Gesetz vorgesehenen gesetzlichen Erben nicht einverstanden ist sollte rechtzeitig an die Errichtung eines wirksamen privatschriftlichen oder notariellen Testaments denken.
Darüber hinaus gibt es verschiedene Fallgruppen für die sich die rechtzeitige Vorsorge durch (gemeinschaftliches) Testament oder Erbvertrag besonders empfiehlt:
- Patchwork-Familien
Je nach Konstellation kann der neue Partner durch letztwillige Verfügung für den Fall des Todes entsprechend abgesichert werden oder aber durch eine Enterbung bzw. einen Erbverzicht ggf. in Verbindung mit einem Pflichtteilsverzicht bei der Vermögensnachfolge zugunsten von einseitigen oder gemeinsamen Kindern übergangen werden. Ohne rechtzeitige Vorsorge hängt es bei einer Patchworkfamilie ansonsten vom Zufall ab, auf welche Seite der Familie das Vermögen letztendlich vererbt wird. - Geschiedene mit oder ohne Kinder
Nach einer Trennung oder Scheidung soll der frühere Ehepartner oftmals unter keinen Umständen mehr Erbe des eigenen Vermögens werden können. Bei vorhandenen minderjährigen Kindern soll in der Regel auch ausgeschlossen werden, dass der dann allein sorgeberchtigte Elternteil bis zur Volljährigkeit der gemeinsamen Kinder indirekt Zugriff auf den Nachlass erhält. Diese Ziele können durch entsprechende testamentarische Regelungen erreicht werden. - nichteheliche Lebensgemeinschaft
Da unverheiratete Paare grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht haben und so im Fall des Todes nicht am Nachlass beteiligt werden, ist hier die rechtzeitige Vorsorge durch die Beurkundung eines Testaments oder Erbvertrags bei einem Notar zwingend erforderlich, wenn der andere nach dem Tod des Partners nicht leer ausgehen soll.
Dies gilt insbesondere bei gemeinsam genutzten Immobilien, die nach dem Tod dem anderen Partner allein zustehen sollen und dabei etwaige Pflichtteilsansprüche oder die zu zahlende Erbschaftssteuer möglichst reduziert werden sollen. - Immobilienvermögen oder Unternehmensbeteiligungen im Nachlass
Bei großen Immobilienvermögen oder Gesellschaftsbeteiligungen an verschiedenen Unternehmen empfiehlt es sich rechtzeitig über geeignete Nachfolgeregelungen oder die Auseinandersetzung des Nachlasses durch Anordnung von Vermächtnis oder Testamentsvollstreckung nachzudenken. - insolventer oder sozialhilfeberechtigter Erbe
Sollen bestimmte nahe stehende Personen zwar Erbe werden, dadurch aber nicht die bislang bezogenen Sozialleistungen oder sonstige staatliche Leistungen verlieren müssen hierfür im Testament bestimmte Vorkehrungen (z.B. durch Anordnung von Vor- und Nacherbfolge oder Testamentvollstreckung )getroffen werden. Gleiches gilt für überschuldete oder insolvente Personen, die als Erbe eingesetzt werden sollen, ohne jedoch dass etwaige Gläubiger Zugriff auf das vererbte Vermögen erhalten können. - Behindertentestament
Die Eltern behinderter Kinder möchten diese in der Regel für die Zeit nach dem eigenen Ableben absichern und so deren Lebensstellung weiterhin durch Zuwendungen über die Sozialhilfe hinaus verbessern. Durch geschickte Gestaltung der Erbfolge in Verbindung mit Testamentsvollstreckung kann dieses Ziel im Rahmen eines notariell beurkundeten Testaments oder Erbvertrags erreicht werden. - Wohnsitz oder Vermögen im Ausland und ausländische Staatsangehörigkeit
Im Hinblick auf die seit dem 16.08.2014 für alle Erbfälle in Deutschland und fast allen Mitgliedstaaten geltende Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) sollte bei Vermögen im Ausland, einer ausländischen Staatsangehörigkeit oder einem beabsichtigten Umzug oder längeren Aufenthalt im Ausland immer an die Errichtung eines Testaments oder zumindest einer notariell beurkundeten Rechtswahl gedacht werden. Nur so kann verhindert werden, dass ein bereits errichtetes Testament oder Erbvertrag im Ausland auch anerkannt wird bzw. sich die gesetzliche Erbfolge sich nicht unbeabsichtigt nach ausländischem Recht richtet und zu einer komplett unerwünschten Erbfolge führt.
Durch die Errichtung eines notariellen Testaments können Sie nicht nur sicher sein, dass Ihr letzter Wille genau Ihren Vorstellungen entspricht, sondern bei der Abwicklung Ihre Nachlasses auch viel Zeit und Geld sparen, da in der Regel kein Erbschein zusätzlich erforderlich ist.
Wie kann ein Testament oder Erbvertrag errichtet werden?
Ein Erbvertrag muss immer von einem Notar beurkundet werden. Ein einseitiges oder gemeinschaftliches Testament kann notariell oder auch nur handschriftlich zuhause errichtet werden.
Damit Sie sicher gehen können, dass alles in Ihrem Sinn geregelt ist, sollten Sie Ihre Vorstellungen vorab mit einem Notar oder Rechtsanwalt besprechen. Dieser erörtert mit Ihnen, welche Regelungen für Ihre persönlichen Verhältnisse sinnvoll sind und übernimmt die rechtssichere Formulierung Ihres letzten Willens.
Ein notariell beurkundetes Testament wird vom Notar auch automatisch im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert sowie in der Regel beim örtlichen Amtsgericht hinterlegt, so dass zuverlässig gewährleistet ist, dass es nach Ihrem Tod auch eröffnet und umgesetzt werden kann.
Wie muss ein wirksamer Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht erklärt werden?
Ein wirksamer Erb- und Pflichtteilsverzicht muss von einem Notar beurkundet werden, wobei der Erblasser persönlich anwesend sein muss.
Ein privat erklärter Verzicht ist nicht wirksam.
Übertragung zu Lebzeiten / vorweggenommene Erbfolge
Vielfach macht es insbesondere aus steuerlichen Gründen oder zur Reduzierung etwaiger Pflichtteilsansprüche Dritter Sinn, bereits zu Lebzeiten eine Immobilie, Gesellschaftsbeteiligungen oder andere einzelne Vermögenswerte an den Ehepartner oder ein Kind zu übertragen. In diesem Zusammenhang spricht man häufig auch von einer Übertragung im Wege vorweggenommenen Erbfolge.
Im Hinblick auf mögliche Nachteile und Gefahren sollte eine solche Schenkung vor dem eigenen Tod gut überlegt sein und erst nach eingehender Beratung durch einen Notar erfolgen.
Nach dem Erbfall: Ausschlagung, Erbschein & Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Als Erbe sollte man sich nach Eintritt des Erbfalls zunächst einen Überblick zu dem zum Nachlass gehörenden Vermögen und etwaigen Schulden sowie etwaige Miterben verschaffen.
Frau Delia Reinders kann Sie bei der Regelung des Nachlasses als im Erbrecht qualifizierter Notar und Rechtsanwalt beraten und für Sie Kontakt zum Nachlassgericht und ggf. zu möglichen Miterben aufnehmen.
In diesem Zusammenhang sind insbesondere die folgenden Punkte zu bedenken:
Wo muss ein Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden?
Wenn nach dem Tod kein Testament oder Erbvertrag eröffnet werden kann, benötigt der Erbe in der Regel einen Erbschein um seine Berechtigung nachweisen und z.B. über ein Bankkonto des Verstorbenen verfügen zu können. Bei Auslandsbezug kann nach der Europäischen Erbrechtsverordnung jetzt auch ein im Ausland gültiges europäisches Nachlassverzeichnis beim deutschen Nachlassgericht beantragt werden. Ein solcher Antrag muss von einem Notar beurkundet und dann an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet werden.
Wann und wie kann die Ausschlagung der Erbschaft erklärt werden?
Wer nicht Erbe des Verstorbenen werden will, muss die Erbschaft in der Regel innerhalb von 6 Wochen nach dem Tod des Erblassers ausschlagen. Die Ausschlagungserklärung wird vom Notar vorbereitet und beglaubigt sowie sodann fristgerecht an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet.
Wann sollte an eine Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung gedacht werden?
Zum Nachlass des Verstorbenen zählt nicht nur dessen Vermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers. Diese gehen mit dem Tod auf die Erben über. Soweit der Nachlass möglicherweise überschuldet ist, der Erbe seine Erbschaft jedoch nicht ausschlagen kann oder möchte, sollte in jedem Fall über Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung nachgedacht werden, damit der Erbe nicht mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden des Verstorbenen einstehen muss. Hierzu gehört insbesondere die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder der Nachlassverwaltung durch das Nachlassgericht.
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft?
Gibt es nicht nur einen Alleinerben, sondern mehrere Erben sind diese als Erbengemeinschaft gemeinsam am Vermögen des Verstorbenen berechtigt. Alle Entscheidungen müssen von da an gemeinsam und damit einvernehmlich getroffen werden, was zu Problemen führen kann.
Der Notar ist nicht nur dafür zuständig zwischen den Erben zu vermitteln und den Nachlass z.B. in einem Schlichtungsverfahren auseinander zu setzen, er kann auch den Verkauf oder die Übertragung eines Erbteiles beurkunden und die Erbengemeinschaft hierzu beraten.
Notarkosten im Erbrecht
Die Notarkosten für eine Beurkundung oder Beglaubigung im Erbrecht sind gesetzlich im GNotKG geregelt und sind unabhängig vom Umfang oder der Schwierigkeit einer Angelegenheit.
Bei der Beurkundung von einem Testament oder Erbvertrag durch einen Notar richten sich die anfallenden Gebühren nach dem Vermögen des Erblassers, wobei Schulden maximal bis zur Hälfte abgezogen werden. Die Kosten für ein Testament betragen bei einem Reinvermögen von beispielsweise 50.000,- € nur 165,- € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.
Zu den in Ihrer Angelegenheit konkret zu erwartenden Kosten gibt Ihnen die Notarin gerne unverbindlich Auskunft.